Antrag auf Sparsam- und Wirtschaftlichkeit

  • Beitrags-Kategorie:Anfragen

Sachverhalt:

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage der BOB-Fraktion wie folgt:

  1. Ist für die Jahre 2022 bis 2025 in Osnabrück ein Einbruch der Gewerbesteuereinnahmen – wie auch in anderen Kommunen – durch Auswirkungen der Pandemie und den Ukraine Krieg zu erwarten und wurde die bisherige Schätzung angepasst? Wenn nein, warum?

Nach einem deutlichen Einbruch der Gewerbesteuer im Jahr 2020, die durch eine Ausgleichszahlung des Landes kompensiert werden konnte, hat sich das Aufkommen im Jahr 2021 stabilisiert. In der Jahresrechnung konnte der Ansatz von 95 Mio. € um 10,2 Mio. € überschritten werden.

Auch für die Folgejahre erfolgte die Planung wegen der zu erwartenden Folgewirkungen der Pandemie und den Entwicklungen am Energiemarkt sehr zurückhaltend. Derzeit ist für 2022 nicht mit einem Rückgang zu rechnen. Dennoch muss aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung mit einem geringeren Aufkommen der Gewerbesteuer gerechnet werden, dem die Verwaltung bei der Aufstellung des Haushalts 2023 Rechnung tragen wird.

  1. Werden alle kommunalen Aufgaben und Ausgaben, auch der Eigenbetriebe und der kommunalen Unternehmen ständig kritisch überprüft und angepasst (Preissteigerungen z.B. von Kraftstoff, Strom, Gas etc. und die daraus entwickelnde Inflationsspirale) und beabsichtigt die Verwaltung bei städt. Bauprojekten die Baunebenkosten und die Baukostensteigerung anzupassen und zu erhöhen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Insb. durch das verwaltungsinterne Haushaltsaufstellungsverfahren wird jährlich eine kritische Würdigung der geplanten Ausgaben gewährleistet. Hierzu finden u. a. Haushaltsgespräche zwischen dem Finanzbereich und den Dienststellen unter Beteiligung der zuständigen Vorstände statt und in diesem Rahmen werden Maßnahmen, Projekte und Investitionen kritisch hinterfragt. Mit Blick auf die städtischen Unternehmen gilt, dass der Wirtschaftsplan jeweils auch durch den Fachdienst Beteiligungscontrolling geprüft wird und der Finanzvorstand das Benehmen herstellt bevor dieser durch die Kontrollgremien beschlossen wird.

In besonderem Maße wird eine kritische Überprüfung der kommunalen Aufgaben und Ausgaben mit Blick auf den Haushalt 2023 stattfinden müssen. Die Verwaltung hatte frühzeitig angekündigt, dass auf Verwaltung, Politik und die Osnabrücker Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen unvermeidbare Einschnitte zukommen (so z. B. VO/2022/0335-01). Für den kommenden Haushalt wird es angesichts der aktuellen Haushaltsplanung und der sich daraus ergebenden Defizite voraussichtlich unumgänglich sein, ein Haushaltsicherungskonzept aufzustellen, welches zwangsläufig mit konkreten Konsolidierungsmaßnahmen einhergeht.

Gegenüber der aktuellen Planung wird es angesichts der angesprochenen Preissteigerungen sicherlich zu einer Anpassung der Haushaltsansätze zum Haushaltsjahr 2023 kommen. Ein pauschaler Prozentsatz kann hierzu aktuell aber nicht angegeben werden, da sich der Markt nach wie vor dynamisch entwickelt und die Dienststellen das Marktgeschehen im Rahmen der noch laufenden Haushaltsplanung weiterhin analysieren. Eine unterjährige Anpassung der Haushaltsansätze wäre allerhöchstens durch einen weiteren Nachtragshaushalt möglich. Hierzu wird aktuell aber keine Notwendigkeit gesehen.

  1. Gibt es Überlegungen eine Haushaltssperre zu erlassen bzw. welche Ermessensspielräume werden konsequent genutzt, um Einsparungen vorzunehmen und kann die Verwaltung sicherstellen, dass für das Jahr 2022 prognostizierte Ziel erreicht wird und welche Überlegungen gibt es, zugunsten von Einsparungen Projekte, Veranstaltungen etc. aufzugeben oder zu verschieben (z.B. Sommer des Miteinanders, Gutachten zur Fußgängersituation, Handgiftentag, Umbau Vorplatz VHS/Ledenhof, Betriebsfest, etc.)? Wenn nein, warum nicht?

Eine haushaltswirtschaftliche Sperre, also die ganz oder teilweise Sperrung der Inanspruchnahme der Haushaltsermächtigungen, kann erlassen werden, wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordern. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres neue Fehlbeträge oder ein Anstieg bereits bestehender Fehlbeträge abzeichnet. Dies ist aber derzeit nicht der Fall, insbesondere da aktuell auch kein Rückgang bei der Gewerbesteuer erkennbar ist (vgl. Antwort zu Frage 1). Sollte sich in der unterjährigen Entwicklung zeigen, dass etwa ein weiterer Anstieg des ohnehin geplanten Fehlbetrages droht, sind entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Das könnte der Verzicht auf beschlossene Projekte oder Veranstaltungen sein, könnte aber auch aber in einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder anderen Maßnahmen münden. Um unterjährig Einsparungen zu erzielen, sind, entsprechend der jährlichen Ratsbeschlüsse zur Haushaltssatzung, die Sachaufwendungen in den Budgets der Teilhauhalte mit einer fünfzehnprozentigen Sperre belegt.

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